Benutzungsrichtlinien und Hausordnung [BuH] (Stand Februar 2017)

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Richtlinien und die Hausordnung gelten für das Albvereinsheim sowie das
Vereinsgelände in 72649 Wolfschlugen, Benzstr. 18.

§ 2 Nutzung und Vergabe
Abs. 1 Nutzung
Das Albvereinsheim und dessen Einrichtungen dienen den Veranstaltungen des Schwäbischen
Albvereins Ortsgruppe Wolfschlugen.
Das Albvereinsheim kann an kulturtreibende Vereine, kommunale Einrichtungen oder volljährige
Albvereinsmitglieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Privatveranstaltungen).
Während der Nutzung durch einen kulturtreibenden Verein, einer kommunalen Einrichtung oder
eines volljährigen Albvereinsmitgliedes darf an dem eingestellten Zustand der Nachtspeicheröfen
keine Veränderung vorgenommen werden.
Des Weiteren darf während der Nutzung durch einen kulturtreibenden Verein, einer kommunalen
Einrichtungen oder eines volljährigen Albvereinsmitgliedes kein offenes Feuer auf dem Rasen des
Albvereinsheim gemacht werden.
Abs. 2 Vergabe
Die Vergabe erfolgt nach dem Eingang. SAV Veranstaltungen haben bei Terminüberschneidungen
Vorrang. Übernachtungen im Haus oder auf dem Gelände sind nur nach vorheriger Genehmigung
durch den Vorstand (§ 9 I Nr. 1 + 2 Ortsgruppensatzung [OGS]) möglich.
Die Zusage der Vergabe erfolgt schriftlich an den Nutzer.
Bei Vergabe des Albvereinsheims für eine Privatveranstaltung ist eine Kaution in Höhe von 280 €
innerhalb 1 Woche nach Zusage fällig.
Die Kaution ist auf die Bankverbindung: Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen
IBAN DE09 6115 0020 0100 1498 54 unter Angabe des Nutzernamens und des Nutzungstermins
einzuzahlen. Die Nutzung für eine Privatveranstaltung kann nur nach korrektem Zahlungseingang
auf der o.g. Bankverbindung erfolgen.
Die Kaution wird zurückerstattet, sofern keine Verletzung der Nutzungsordnung vorliegt.
Für die Nutzung der Räumlichkeiten werden pro Veranstaltungstag folgende Gebühren erhoben:
1.) ermäßigte Gebühr    50,--  €uro bei Abnahme der Getränke vom Albverein plus 60.- €
Endreinigung
2.) volle Gebühr          220,--  €uro ohne Abnahme von Getränken plus 60.- € Endreinigung
Zuständig für die verbindliche Hausvergabe sowie die Übergabe, Abnahme, Entleihungen oder
Vereinbarungen ist der Vorstand oder eine vom Vorstand bevollmächtigte Person.
    Übergabe
    Die Übergabe erfolgt durch eine vom Vorstand bevollmächtigte Person.
    Bei der Übergabe ist vom Nutzer eine Überlassungsvereinbarung zu unterschreiben.
    Bei der Übergabe werden dem Nutzer eine Kopie der Überlassungsvereinbarung, die aktuelle
Preisliste und der Schlüssel des Albvereinsheims ausgehändigt.
   

Rückgabe und Abnahme
    Die Rückgabe des Albvereinsheims erfolgt in einem besenreinen Zustand (s. § 9 Nutzungs-
ordnung). Die Abnahme wird durch eine vom Vorstand bevollmächtigte Person durchgeführt.

§ 3 Rauchverbot
Im Albvereinsheim des Schwäbischen Albvereins e.V. Ortsgruppe Wolfschlugen gilt in sämtlichen
Räumen Rauchverbot.
Bei Zuwiderhandeln wird eine Zusatzgebühr in Höhe von 50,--  Euro fällig.

§ 4 Bewirtschaftung
Bei der Nutzung des Albvereinsheims nach 1.) mit ermäßigter Gebühr müssen sämtliche kalte und
warme Getränke über den Albverein bezogen werden. Die Getränkepreise ergeben sich aus der
aktuellen Preisliste.  Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache bei Wein, Sekt und Schnaps
möglich.  In diesem Fall wird bei Wein und Sekt ein Korkgeld (s. Preisliste) und bei Schnaps eine
Pauschale (s. Preisliste) erhoben.
Bei Zuwiderhandeln ist eine Zusatzgebühr in Höhe von 200 Euro fällig.
Bei Nutzung des Albvereinsheims nach 2.) mit voller Gebühr dürfen sämtliche Getränke
mitgebracht werden.

§ 5 Zahlung
Die Zahlung der Nutzungsgebühr und der verbrauchten Getränke erfolgt nach Rechnungsstellung
per Überweisung auf die
Bankverbindung:
Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen IBAN DE09611500200100149854
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig.

§ 6 Entleihung von Inventar
Das Entleihen von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ist nach vorheriger Absprache
möglich. Der Betrieb des Albvereins darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Rückgabe hat
zügig zu erfolgen; i. d. R.  nach Absprache. Bei Beschädigung haftet der Entleiher.

§ 7 Hausrecht
Hausherr des Albvereinsheims und Vereinsgeländes ist der Schwäbische Albverein e.V. Ortsgruppe
Wolfschlugen, vertreten durch den Vorstand oder die von diesem beauftragten Personen. Bei
Überlassung des Albvereinsheims wird der Nutzer für den Überlassungszeitraum mit Hausherr.

§ 8 Schadensfeststellung
Die Nutzer des Albvereinsheims sind zur gegenseitigen Achtung angehalten. Bei Aktivitäten wird
daher Rücksichtsnahme vorausgesetzt. Das Albvereinsheim und dessen Inventar sind durch die
Nutzer pfleglich zu behandeln. Entstandene oder festgestellte Schäden sind dem erweiterten
Vorstand (§ 9 I Nr. 3 OGS) unverzüglich mitzuteilen.
Der Verursacher des Schadens hat den entstandenen Schaden nach Aufforderung unverzüglich zu
ersetzen.

§ 9 Reinigung
Abs. 1 SAV-Gruppenveranstaltungen
Nach den Gruppenveranstaltungen ist das Albvereinsheim besenrein zu verlassen.
Abs. 2 durch andere Nutzer (Privatveranstaltungen)
Die Rückgabe des Albvereinsheims durch andere Nutzer s. (§ 2) erfolgt in besenreinem Zustand.
Alle benutzten Tische, Arbeitsflächen, Wasch- und Spülbecken, Geschirre und Bestecke müssen
gereinigt und abgetrocknet werden. Sämtliche benutzte Tücher, Putzlappen und Bodentücher
müssen gewaschen werden, Geschirrtücher auch gebügelt. Sämtliche vom Nutzer angebrachten
Dekorationen (im Innen- und Außenbereich des Albvereinsheims) zu entfernen, sind hierfür
Dekorationsartikel des Albvereinsheimes verwendet worden, sind dies aufzuräumen.
Die vom Nutzer mitgebrachten Lebensmittel sind vom Nutzer mitzunehmen.
Der vom Nutzer entstandene Müll bzw. die entstandenen Abfälle sind auf eigene Kosten des
Nutzers unverzüglich zu entsorgen und dürfen nicht im Albvereinsheim zurückgelassen werden..
Bei Zuwiderhandeln wird eine Zusatzgebühr in Höhe von 75,00 Euro fällig.

§ 10 Nachtruhe
Die Benutzung der Terrasse ist bis 23.00 Uhr gestattet. Auf Lärmvermeidung ist zu achten.
Ansonsten gelten die Bestimmungen des Nachbarschaftsrechts.

§ 11 Haftung
Für abhanden gekommene Gegenstände besteht durch den Schwäbischen Albverein keine
Haftung.